Dreiecksverhältnisse
Guter Platz zum abendlichen Sektpicknick, hier in leider schon sehr diffusem Lichte...
"Die Feststellung des Fehlbedarfs lässt sich hier nicht auf die Ermittlung der Differenz von Bestand und angestrebten Zielen reduzieren, darf aber auch nicht allein bzw. primär einer politischen Entscheidung überlassen bleiben. Neben den fachlichen Vorgaben des SGB VIII und den anerkannten sozialpädagogischen Standards einer bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung sind hier die 'Wünsche', Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten als Vorgaben eines fachpolitischen Konkretisierungs- und Aushalndlungsprozesses zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist der Begriff des 'Bedarfs' normativ unter Berücksichtigung der Adressantenwünsche, der Standards des SGB VIII und der fachlichen und fachpolitischen Ziele des Jugendhilfeträgers zu bestimmen. Dabei gilt es, ..."
Münder u.a., FK-SGB VIII, § 80 Rz 4
Neue Arbeitsstelle, neue Herausforderungen: Wie werde ich innerhalb von anderthalb Wochen Expertin des SGB VIII?!? Morgen darf ich ein Seminar dazu halten...Und wartet nur, liebe Grundstudiums-Studis, bis ich mit dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis der Leistungserbringung und den historischen Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips in der Jugendhilfe beginne, hoho...
"Die Feststellung des Fehlbedarfs lässt sich hier nicht auf die Ermittlung der Differenz von Bestand und angestrebten Zielen reduzieren, darf aber auch nicht allein bzw. primär einer politischen Entscheidung überlassen bleiben. Neben den fachlichen Vorgaben des SGB VIII und den anerkannten sozialpädagogischen Standards einer bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung sind hier die 'Wünsche', Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten als Vorgaben eines fachpolitischen Konkretisierungs- und Aushalndlungsprozesses zu berücksichtigen. In diesem Sinne ist der Begriff des 'Bedarfs' normativ unter Berücksichtigung der Adressantenwünsche, der Standards des SGB VIII und der fachlichen und fachpolitischen Ziele des Jugendhilfeträgers zu bestimmen. Dabei gilt es, ..."
Münder u.a., FK-SGB VIII, § 80 Rz 4
Neue Arbeitsstelle, neue Herausforderungen: Wie werde ich innerhalb von anderthalb Wochen Expertin des SGB VIII?!? Morgen darf ich ein Seminar dazu halten...Und wartet nur, liebe Grundstudiums-Studis, bis ich mit dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis der Leistungserbringung und den historischen Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips in der Jugendhilfe beginne, hoho...
1 Comments:
"Die Feststellung des Fehlbedarfs lässt sich hier nicht auf die Ermittlung der Differenz von Bestand und angestrebten Zielen reduzieren..."
Das ist doch schonmal Blödsinn. Oder ist Fehlbedarf ein emergentes Phänomen? Liegt es an der Fehldefinition von Bedarf? Vielleicht fängt man an so zu schreiben/sprechen/denken, wenn man erstmal in der Politik gelandet ist. Da ist ja mein Verwaltungsmensch ein Waisenkind dagegen. Bin mal gespannt, was Deine Eleven dazu meinen.
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